Aufstockungsunterhalt, Begrenzung, angemessener Bedarf
1. Der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann auch bei einer Ehedauer von 27 Jahren gemäß § 1578b I BGB n.F. der Höhe nach auf den angemessenen Bedarf zu begrenzen sein, wenn dem Unterhalt Begehrenden ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind.
2. Der angemessene Bedarf i.S. von § 1578b I BGB n.F. orientiert sich grundsätzlich an dem Einkommen des Unterhalt Begehrenden vor der Ehe oder dem Einkommen, das er ohne die Ehe hätte. Eine Absenkung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt kommt in der Regel aber nicht in Betracht.
Einsender: RAG Ruth Abramjuk
1. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 20.12.2007 dahingehend begehrt, dass er der Antragsgegnerin den nachfolgenden Unterhalt zu zahlen hat:
a) ab Rechtskraft der Scheidung bis 31. Mai 2011 monatlich 304,00 € Elementarunterhalt sowie 76,00 € Altersvorsorgeunterhalt, mithin insgesamt 380,00 €,
b) ab 01. Juni 2011 fortlaufend monatlich 140,00 € Elementarunterhalt und 32,00 € Altersvorsorgeunterhalt, mithin 172,00 €.
2. Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
3. Im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers werden monatliche Ratenzahlungen i.H. von 225,00 € angeordnet.
















