a. Der Widerruf der Strafaussetzung kann seit Inkrafttreten des 2. JuMoG am 31.12.2006 nicht nur auf eine in der Bewährungszeit begangene, sondern auch auf eine Straftat gestützt werden, die der Betroffene in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung begangen hat, wenn diese Tat von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte, im Fall ihrer Berücksichtigung aber zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte.
b. Dem Widerruf der Strafaussetzung vor rechtskräftiger Aburteilung der neuen Tat steht die Unschuldsvermutung nicht entgegen, wenn der Betroffene die Straftat glaubhaft gestanden hat. Ein richterliches Geständnis ist hierfür nicht in jedem Fall Voraussetzung. Abhängig von seinem Inhalt und der Art seines Zustandekommens kann im Einzelfall auch ein in Abwesenheit eines Verteidigers abgelegtes polizeiliches Geständnis genügen.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23. und 29. September 2009 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 14. September 2009 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
I.
Das Landgericht Saarbrücken hatte den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2006 (Az.: 8 – 28/06) wegen Betruges in 18 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter ...