Auf die Berufungen der Parteien wird das am 28.05.2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.
Den Antragsgegnern wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten,
bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens im Land Hessen die Lotterie Lotto 6 aus 49 zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht durch Anbieten und/oder Anbietenlassen eines sogenannten LOTTO-MusikDING, wie nachstehend wiedergegeben.
Im übrigen wird der Eilantrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Eilverfahrens haben der Antragsteller 2/3 und die Antragsgegner 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Antragsteller wendet sich gegen die durch das Anbieten eines „LOTTO-MusikDING“ in einem Flyer und im Internet vorgenommene Werbung für die Lotterie 6 aus 49. Das Landgericht hat die Flyer-Werbung wegen Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 GlüStV untersagt und ...
















