Die Vergütung für eine ortsgebundene Werkleistung ist am Wohnort des Bestellers zu zahlen. Ein gemeinsamer Erfüllungsort am Ort der Werkleistung besteht nicht.
In dem Rechtsstreit
[...] ./. [...]
wird das Verfahren dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts.
Gründe
I.
Die Klägerin beansprucht Werklohn für Reparaturarbeiten an einer Heizungsanlage im Bezirk des Amtsgerichts Meldorf. Die in Flensburg wohnhafte Beklagte, die auch im Zeitpunkt der behaupteten Auftragerteilung nicht im Bezirk des Amtsgerichts Meldorf wohnte, bestreitet, die Arbeiten in Auftrag gegeben zu haben.
Mit Beschluss vom 27.10.2009 hat sich das Amtsgericht Meldorf nach Anhörung der Parteien und auf Antrag der Klägerin für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Flensburg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO sei nicht gegeben, denn der Ort, an dem die Werkleistung zu erbringen sei, bestimme nicht auch den Ort, an welchem der Werklohn zu zahlen sei. Zahlungsort sei nach § 269 BGB der damalige Wohnsitz der Beklagten. Der Beschluss ist den Parteien zugestellt worden.
Mit Beschluss vom ...