§ 12 Abs. 4 1. Alt. UWG ist nicht anwendbar, wenn Gegenstand des Unterlassungsprozesses nicht nur ein möglicherweise einfach gelagerter Wettbewerbsverstoß, sondern auch eine vom Beklagten behauptete Drittunterwerfung ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Meiningen vom 22.10.2009, Az. 3 O 830/09, abgeändert.
Der Streitwert für das Verfügungsverfahren wird festgesetzt auf € 20.000,00.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Antragstellerin selbst ist, da es um eine Erhöhung des Wertes geht, mangels Beschwer unzulässig (OLG Koblenz JurBüro 2002, 310) und war zu verwerfen.
Die nach § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist auch in der Sache begründet. Der Streitwert für das Verfügungsverfahren war auf € 20.000,00 festzusetzen.
Nach den vom Senat ständig herangezogenen Grundsätzen (vgl. Senat OLG-NL 2005, 44) ist bei der Bemessung des ...