Bittet der Verfügungsbeklagte unter konkreter Angabe von Verhinderungsgründen den gegnerischen Anwalt um eine Fristverlängerung in Bezug auf die Abgabe einer Abschlusserklärung, ist dieser gehalten, eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. Erhebt er vor Ablauf dieser Frist Hauptsacheklage, muss dies bei einer Kostenentscheidung im Rahmen von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Mühlhausen vom 12.10.2009, Az. 1 HKO 66/09, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf bis zu € 1.000,00.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 99 Abs. 2 ZPO entspr.). Zwar liegt entgegen der landgerichtlichen Bezeichnung ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vor, weil es nur wegen des aufrecht erhaltenen Teils der Klage eine auf Anerkenntnis beruhende Entscheidung enthält, im Übrigen aber eine Kostenentscheidung auch wegen des zurückgenommenen Teils der Klageforderung. Gegen ein solches Urteil ist aber, soweit die Kostenentscheidung angegriffen wird, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, auch soweit eine Kostenentscheidung wegen des zurückgenommenen Teils der Klageforderung betroffen ist (arg. e. §