Ein Unterlassungsvertrag mit Vertragsstrafeversprechen kommt zustande, wenn der Gläubiger eine abgeänderte Unterlassungserklärung zur Kenntnis nimmt, insoweit vom Schuldner eine Erklärung im Original fordert und auf dieser Grundlage eine kostenmäßige Gesamtbereinigung erzielt wird.
Die Angabe einer Firma des Kaufmanns genügt zu einem ordnungsgemäßen Beweisantritt nicht.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13.03.2009, Az. 10 O 1315/08, abgeändert, soweit die Klage zum Nachteil der Klägerin abgewiesen wurde.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 2.759,60 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten und die weitergehende Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 63.760,40.
I.
Die Klägerin hatte den Beklagten wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 ElektroG abgemahnt, worauf dieser eine von der vorformulierten Erklärung in einigen Punkten abweichende Unterlassungserklärung abgab. Infolge ...
















