I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 10.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25. Mai 2009 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/21 und die Beklagte zu 20/21 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschließt:
Der Streitwert wird auf EUR 10.500,00 festgesetzt.
I. Die zulässige Klage ist begründet.
1. Der Kläger hat wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Voraussetzung eines derartigen Anspruchs ist, dass ...