Aufstockungsunterhalt, Befristung, Herabsetzung, ehebedingte Nachteile, Darlegungslast
Hat ein fast 54 Jahre alter unterhaltsberechtigter Ehegatte, der während der fast 31 Jahre langen Ehezeit zwei aus der Ehe hervorgegangene Kinder betreut hat, ehebedingte Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit erlitten, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (hier: keine Möglichkeit mehr, in den vor der Eheschließung in Polen erlernten Beruf der Bankkauffrau zurückzukehren), kann es an den Voraussetzungen für eine Befristung oder Herabsetzung seines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt fehlen.
Einsender: RAG Dirk Hoffmann
Der Senat weist die Parteien nach Beratung auf Folgendes hin:
I. Die Berufung des Antragstellers erscheint nicht begründet.
1. Ein geringerer Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) als der erstinstanzlich ermittelte (monatlich € 456,00) ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht.
Das Nettoeinkommen des Antragstellers beträgt unstreitig monatlich € 2.620,36. Ihm ist die für das Jahr 2008 angefallene Steuererstattung mit monatlich anteilig € 38,11 hinzuzurechnen. Dass künftig nicht wenigstens mit einer jährlichen Steuererstattung von knapp € 460,00 zu rechnen ist, hat der Antragsteller nicht plausibel ...