Vaterschaftsfeststellungsverfahren, Beweisaufnahme, Duldungspflicht, anzuwendendes Prozessrecht
Weigert sich der im europäischen Ausland lebende, als Vater in Betracht kommende Mann bei einem Abstammungsgutachten mitzuwirken, ist für die Frage, ob er zur Duldung der hierfür notwendigen Untersuchung verpflichtet ist, deutsches Prozessrecht und damit § 372a Abs. 1 ZPO maßgeblich. Ob eine unberechtigte Verweigerung der Untersuchung im Wege der Rechtshilfe zwangsweise durchgesetzt werden kann, richtet sich hingegen nach dem Recht des ersuchten Staates (Art. 13 der Verordnung [EG] Nr. 1206/2001 des Rates vom 28.05.2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen).
Einsender: ROLG Ruth Abramjuk
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19.10.2008 gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 26.09.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt (§ 48 III GKG).
3. Der Nebenintervenientin wird zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen eine Frist bis zum 06.02.2009 gesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und ...
















