Trennungsunterhalt, Herabsetzung, zeitliche Befristung
Auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) findet die Begrenzungsvorschrift des § 1587b BGB keine Anwendung.
Einsender: ROLG Ruth Abramjuk
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Nach der Trennung der Parteien im Jahr 2000 verpflichtete sich der Kläger (geb. am [...] 1922) durch einen am 06.01.2001 geschlossenen Vergleich an die Beklagte (geb. am [...] 1947) einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.600,00 DM (= 1.329,16 €) zu zahlen. Entsprechend der im Vergleich von den Parteien ferner getroffenen Vereinbarung übertrug die Beklagte in der Folgezeit das vom Kläger auch jetzt noch bewohnte und ihm früher gehörende, während der Ehe aber auf die Beklagte übertragene Hausgrundstück auf den Kläger gegen eine Ausgleichszahlung von 50.000,00 DM zurück.
Der Kläger begehrt für eine Klage auf Abänderung des titulierten Unterhalts auf Null Prozesskostenhilfe. Sein Abänderungsbegehren stützt er in erster Linie auf das zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz. Außerdem beruft er sich darauf, dass sich seine Einkommensverhältnisse wegen krankheitsbedingter Kosten verschlechtert hätten. Ferner ist er der Auffassung, dass die Beklagte eine Erwerbsobliegenheit trifft. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen ...