Beschluss vom 19. Dezember 2008 Az. 4 WF 145/08 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
19. Dezember 2008
Aktenzeichen:
4 WF 145/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
66 F 2307/08 vorher
Details
Info

Ehegattenunterhalt, Drittelmethode

Unterhaltsberechnung bei Unterhaltspflicht gegenüber 2 Kindern, einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau unter Zugrundelegung der so genannten Drittelmethode

Einsender: VROLG Reinhard Wever

 
Text
 
Tenor

1. Dem Antragsteller wird auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 15.9.2008 insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt, als er eine Herabsetzung des im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bremen vom 9.3.2004 (66 F 3096/03) titulierten Unterhalts auf monatlich 180 € begehrt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat monatliche Raten von 30 € ab Februar 2009 zu zahlen.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 15.9.2008, soweit darin der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 3.9.2004 abgelehnt wird, wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 97 I ZPO) als unzulässig verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Zu 1.

Soweit der Antragsteller die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss angreift, ist seine sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat auch teilweise in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann für die Prüfung der hinreichenden ...

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