1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Klage ist nicht begründet:
1. Zur Klagebefugnis des Kläger sind keine Ausführungen geboten. Seinen Darlegungen in der Klageschrift hat die Beklagte nichts entgegengesetzt, was zu Erörterungen Anlass gäbe.
2. Das Klagebegehren scheitert daran, dass ein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht festgestellt werden kann:
a) Der Kläger geht zutreffend selbst davon aus, dass die jetzt von der Beklagten bei Gewinnspielen verwendeten Werbe-Einwilligungsklauseln nicht dem Wortlaut der in der Unterlassungserklärung genannten Klausel unterfallen. Die Entscheidung, ob der Beklagten ein Verstoß gegen die mit einer Vertragsstrafe besicherte Unterlassungserklärung vom 06.02.2007 (ergänzt am 14.02.2007) vorzuwerfen ist, hängt somit davon ab, ob die von der Beklagten in den genannten Gewinnspielen verwendete Klausel "im Kern gleichartig" der in der Unterlassungserklärung genannten ist. Dies kann nicht festgestellt werden:
Dem Kläger ist daran gelegen, dass die Beklagte nicht nur die Anlass für sein Einschreiten gebende allgemeine Geschäftsbedingung "Bitte … senden Sie mir auf diesem Weg auch ...
















