Die Frage, wem Rechte im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB „gehören“, beantwortet sich wie bei Sachen nach materiellem Recht. Im Fall eines treuhänderisch eingerichteten Kontos kann sich der Treugeber daher auf eine bloß wirtschaftliche Beeinträchtigung bei Einziehung der Forderung des Treunehmers gegen das Kreditinstitut nicht berufen.
1. Der Beschwerdeführer zu 1) trägt die Kosten seines Beschwerdeverfahrens, nachdem er seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer 15 6. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 6. März 2009 zurückgenommen hat (§ 473 Abs. 1 StPO).
2. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 3) und 4) gegen den Beschluss der Strafkammer 15 – 6. große Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Hildesheim vom 6. März 2009 werden auf Kosten der Beschwerdeführerinnen zu 3) und 4) als unzulässig verworfen.
3. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird der Beschluss der Strafkammer 15 – 6. große Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Hildesheim vom 6. März 2009 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2008 an dieselbe Kammer zurückverwiesen. Die Kosten der sofortigen Beschwerde einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu 2) trägt die Landeskasse.
4. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
















