Schließt der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens mit einem von mehreren Antragsgegnern einen Vergleich in einem gesonderten zivilrechtlichen Verfahren, von dem auch die Ansprüche gegen die Antragsgegner voll erfasst sind und erklärt er daraufhin das selbständige Beweisverfahren für erledigt, hat er die Kosten der anderen Antragsgegner gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO analog zu tragen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Dezember 2009 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. November 2009 i. d. F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Die Antragstellerin führte gegen mehrere Antragsgegnerinnen ein selbständiges Beweisverfahren. Noch vor Abschluss dieses Beweisverfahrens schloss die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin zu 2 in einem anderen zivilrechtlichen Verfahren, das noch vor diesem selbständigen Beweisverfahren anhängig gemacht wurde, einen Vergleich. Dieser Vergleich umfasste den Hauptsacheanspruch in dieser Sache und erledigte diesen auch hinsichtlich aller sonstigen Antragsgegner. Die Antragstellerin hat daraufhin das selbständige Beweisverfahren für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin zu 1 beantragt nun die Erstattung ihrer Kosten durch die Antragstellerin.