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Beschluss vom 17. März 2009 Az. 312 O 142/09 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
17. März 2009
Aktenzeichen:
312 O 142/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

im Rahmen ihres Branchenverzeichnisses unter der Domain "b....de" mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" für einen Rechtsanwalt zu werben.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 25.000,00 zur Last.

 
Tatbestand
 
Gründe

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