Beweiswürdigung, fehlende Ausführungen im Urteil zur Glaubwürdigkeit von Zeugen
Das Fehlen jeglicher Ausführungen in den Entscheidungsgründen eines Urteils zu der Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlich vernommenen Zeugen stellt nicht zwingend einen Begründungsmangel dar und macht nicht notwendig die Wiederholung der Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug erforderlich.
Einsender: ROLG Dr. Wolfram Wittkowski
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 3. Zivilkammer, Einzelrichter – vom 22.07.2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt € 9.098,87.
I.
Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanzlich gestellten Klagantrag weiter. Der Berufungsvortrag der Klägerin ergibt sich aus ihrer Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 17.09.2009 (Bl. 164 – 167 d.A.).
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Wegen des Vortrags des Beklagten wird auf das Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 06.10.2009 (Bl. 171f. ...