Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten unter Abänderung des Teilurteils des Amtsgerichts Wedding vom 6. Dezember 2005 und des Schlussurteils des Amtsgerichts Wedding vom 28. Juli 2006 verurteilt worden sind, als Gesamtschuldner an die Kläger mehr als 2.533,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 445,42 € seit dem 1. März 2004, aus 888,03 € seit dem 1. April 2004, aus 658,84 € seit dem 1. Mai 2004 und aus 541,45 € seit dem 5. Dezember 2004 zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Beklagten waren seit 1983 aufgrund eines mit der Rechtsvorgängerin der Kläger geschlossenen Mietvertrages Mieter einer in B. gelegenen Wohnung der Kläger. § 4 Nr. 9 des seinerzeit von der Vermieterin verwendeten Formularmietvertrages enthält folgende Bestimmung:
"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13)."
In § 13 des Formularmietvertrages ist Folgendes geregelt:
"Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, ...