Beiordnung, Vertretung widerstreitender Interessen durch Rechtsanwälte einer Bürogemeinschaft
1. Auch bei einer einverständlichen Scheidung hat der prozesskostenhilfeberechtigte Antragsgegner Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
2. Die Beiordnung des von der Partei gewählten Rechtsanwalts ist ausgeschlossen, wenn er einem Tätigkeitsverbot unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn er mit dem Vertreter der Gegenseite in Bürogemeinschaft verbunden ist.
Einsender: RAG Ruth Abramjuk
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.02.2008 wird zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht ihr nicht abgeholfen hat.
I.
Das Amtsgericht hat den von der Antragsgegnerin im vorliegenden Scheidungsverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen. Unter (teilweiser) Abhilfe der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten hat es abgelehnt mit der Begründung, dass es sich nicht um ein streitiges Scheidungsverfahren handele, so dass sie keiner anwaltlichen Vertretung bedürfe. Im Übrigen bestünden hinsichtlich der Tätigkeit des von ihr beauftragten Rechtsanwalts erhebliche standesrechtliche Bedenken im Hinblick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit dem Verfahrensbevollmächtigten ...
















