Abänderungsklage, Aufstockungsunterhalt, zeitliche Befristung
Eine bestehende Unterhaltsregelung kann an das neue Unterhaltsrecht im Wege der Abänderungsklage nicht angepasst werden, wenn die Regelung zeitlich nach der Entscheidung des BGH vom 12.04.2006 (FamRZ 2006, 1006) getroffen worden ist und das Abänderungsbegehren auf mangelnde ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf seine Berufsausübung gestützt wird.
Einsender: RAG Ruth Abramjuk
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 02.04.2008 wird zurückgewiesen.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre 1983 geschlossene Ehe wurde im Februar 2002 geschieden. Sie haben eine im Jahr 1987 geborene gemeinsame Tochter, an die der Kläger 50,00 € monatlich an Ausbildungsunterhalt zu zahlen hat. Die Beklagte ist gelernte Friseurin. Seit April 2001 ist sie als Bürokraft tätig.
Die unterhaltsrechtlichen Ansprüche der Beklagten dem Kläger gegenüber sind in der Vergangenheit durch mehrere Vergleiche geregelt worden – zuletzt mit dem am 21.09.2006 geschlossenen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtet hat, an die Beklagte rückständigen und laufenden Unterhalt zu zahlen. Den laufenden Unterhalt haben die Parteien bis zum 31.12.2011 befristet.
Der Kläger, der im Wege der Abänderungsklage eine Reduzierung des Unterhalts auf Null seit dem ...