Urteil vom 26. November 2009 Az. 3 U 23/09 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
26. November 2009
Aktenzeichen:
3 U 23/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
315 O 389/08 vorher
Details
Info

§ 477 Abs. 1 BGB, der Anforderungen an Abfassung und Inhalt einer Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB enthält, ist jedenfalls auch dazu bestimmt, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG im Interesse der Mitbewerber und Verbraucher das Marktverhalten zu regeln.

Beinhaltet das im Rahmen der Internet-Auktions-Plattform Ebay abgegebene rechtsgeschäftlich bindende Verkaufsangebot eine unselbständige Garantie, so muss Abfassung und Inhalt des Verkaufsangebots § 477 BGB genügen.

Einsender: die Mitglieder des 3. Zivilsenats.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, Az. 315 O 389/08, vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Klägerin, welche Gartenhäuser vertreibt, verlangt von der Beklagten, ebenfalls Vertreiberin von Gartenhäusern, den Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten.

In einem im Juli 2008 über das Internetportal Ebay abrufbaren Angebot der Beklagten hieß es u.a. wie folgt:

„Das etwas andere Gartenhaus. (...) Die Gartenhäuser werden aus qualitativ hochwertigstem Fichtenholz hergestellt. Dies bietet Ihnen nicht nur eine Langlebigkeit der Produkte, sondern auch eine Garantiezeit von 5 Jahren.“

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ...

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