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Urteil vom 14. Januar 2010 Az. 14 UF 134/09 - OLG Oldenburg
Gericht:
OLG Oldenburg
Datum:
14. Januar 2010
Aktenzeichen:
14 UF 134/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
16 F 244/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven – Familiengericht – vom 12.08.2009 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Unterhaltsansprüchen für die Mutter der Beklagten, Frau I..., in Anspruch.

Die 1915 geborene Mutter der Beklagten lebt seit 2005 in einem Seniorenheim. Sie ist nahezu erblindet und leidet zunehmend an Demenz. Da die Renteneinkünfte der Mutter in Höhe von 801,46 Euro nicht ausreichen um die monatlichen Kosten für das Seniorenheim abzudecken, gewährt die Klägerin der Mutter der Beklagten Hilfen in Höhe von insgesamt 702,13 Euro monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 562,13 Euro an Hilfeleistungen und einem Pflegegeld von 140,00 Euro. Mit ihrem Schreiben vom 07.03.2008 hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, Auskunft über ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Die Klägerin hat danach die Beklagten auf Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 105,81 Euro seit März 2008 in Anspruch genommen, für die Zeit von März 2008 bis April 2009 mithin auf insgesamt 1.481,34 Euro. Darüber hinaus macht die Klägerin ab Mai 2009 monatlich laufend 105,81 Euro geltend.

Hierzu hat sie vorgetragen, dass die Beklagte diesen Betrag aufbringen könne, da ...

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