Einsatz des Pflichtteilsanspruchs für Prozesskosten
1. Der Pflichtteilsanspruch ist eine vermögensrechtliche Forderung, die für die Prozesskosten gemäß § 115 III ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII grundsätzlich einzusetzen ist.
2. Der Einsatz eines Pflichtteilsanspruchs gemäß § 115 III ZPO scheidet allerdings aus, wenn die Geltendmachung dem Prozesskostenhilfe begehrenden Antragsteller nicht zumutbar ist, etwa weil der Erbe gezwungen wäre, das Familienheim zu veräußern, wenn er den Pflichtteilberechtigten auszahlen müsste.
Einsender: ROLG Roger Schilling
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, prozesskostenhilfebedürftig im Sinne von §§