ZPO § 115 III; SGB XII § 90 II Nr. 8
Verwertung eines Hausgrundstücks; Entäußerung von Vermögensgegenständen; Übereignung eines Pkw bei fortlaufender Nutzung durch den Veräußerer
1. Der Erlös aus der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks ist ebenso wenig wie der Erlös aus dessen Verkauf nach § 115 III ZPO i. V. mit § 90 II SGB XII geschützt.
2. Wenn sich die Prozesskostenhilfe begehrende Partei in Ansehung bevorstehender Prozesse ihres Vermögens entäußert, ohne hierfür einen adäquaten Gegenwert zu erlangen, kann sie sich jedenfalls dann nicht auf Prozesskostenarmut berufen, wenn das Vermögen für die Finanzierung der Prozesskosten ausgereicht hätte.
3. Ein Pkw, den die Prozesskostenhilfe begehrende Partei unter Verrechnung behaupteter Verbindlichkeiten an nahe Angehörige übereignet, den sie aber weiter so nutzt wie bisher, ist kein zur Tilgung von Schulden geeigneter Vermögensgegenstand. Eine bloß formale Übertragung des Eigentums ist zudem prozesskostenhilferechtlich ohne Belang.
Einsender: ROLG Roger Schilling
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen.