Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren
1. Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für die sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren.
2. Das Familiengericht kann sich daher nicht auf § 124 ZPO berufen, wenn es den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss nicht von Amts wegen, sondern "auf die sofortige Beschwerde“ der betroffenen Partei aufhebt.
Einsender: ROLG Roger Schilling
I.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 30. April 2008 aufgehoben.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Gerichtsgebühr wird gemäß Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG auf die Hälfte ermäßigt.
Der Antragsgegner wendet sich u. a. gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung.
I.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 hat das Familiengericht dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich hat es monatliche Ratenzahlungen von 30,00 € angeordnet.
Gegen die Anordnung von Ratenzahlungen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das Familiengericht am 02.04.2008 einen Hinweis an den Antragsgegner verfügt hatte, wonach es beabsichtige den Prozesskostenhilfebeschluss gemäß § 124 Nr. 3 ZPO aufzuheben, hat es mit Beschluss vom 30. April 2008 ...