Urteil vom 22. September 2009 Az. 4 U 54/09 - Saarländisches OLG
Gericht:
Saarländisches OLG
Datum:
22. September 2009
Aktenzeichen:
4 U 54/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
11 O 8/06 vorher
Details
Info

a. Ist eine Entscheidung schon am Prüfungsmaßstab des § 319 Abs. 1 ZPO zu beanstanden, so steht der benachteiligten Partei das Rechtsmittel der Berufung für eine Berichtigung der unrichtigen Entscheidung jedenfalls dann offen, wenn der Erfolg des Berichtigungsverfahrens nicht zweifelfrei erscheint.

b. Im Berufungsverfahren sind materielle Einwendungen des Prozessgegners, mit der er die Aufrechterhaltung der fehlerhaft tenorierten Urteilssumme erstrebt, zu prüfen, wenn das Urteil in seiner zugestellten Fassung keine hinreichende Grundlage dafür geboten hat, Notwendigkeit und Zulässigkeit eines eigenen Rechtsmittels zu prüfen.

 
Text
 
Tenor

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.12.2008 – 11 O 8/06 – in der Hauptsache und im Kostenpunkt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.970,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte <Name>, <Straße, Nr.>, <PLZ, Ort> in Höhe von 333,85 EUR freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 48 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 52 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 74 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 26 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

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