Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 868/05, vom 9.6.2006 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.510,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision trägt der Kläger 80%, die Beklagte 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger, ein Journalist und Fernsehmoderator, der insbesondere auch im Zusammenhang mit der von ihm moderierten, über Jahre hinweg mehrfach wöchentlich ausgestrahlten Fernsehsendung "..." eine außergewöhnliche Bekanntheit erlangt hat, begehrt von der Beklagten Zahlung einer fiktiven Lizenz sowie Schadensersatz wegen der Verwendung seines Bildnisses auf dem Titelblatt der am 9.6.2005 erschienenen, von der Beklagten verlegten Rätselzeitschrift "..., Sonderheft Rätsel und Quiz". Dieses Bildnis zeigt den Kläger vor dem montierten Hintergrund eines Kreuzworträtsels, wobei sich am rechten unteren Rand unmittelbar unter seinem Abbild eine Bildunterschrift ...