Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 2. Dezember 2009 (Az. 740 C 72/09) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf die Kammer (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO) hat jene hier – abweichend von § 568 S. 1 ZPO – auch zu entscheiden.
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen nicht vor.
a.) Die Klägerin, die gemeinsam mit dem Beklagten die professionell verwaltete WEG R.-Straße in Hamburg bildet, macht mit ihrer Klage vom 23. Juli 2009 noch unbezahlte Abrechnungssalden aus den Jahresabrechnungen 2006 (€ 4.806,28), 2007 (€ 7.085,24) und 2008 (6.716,32) – insgesamt also € 18.607,84 – geltend. Auf der von der Hausverwaltung geleiteten Eigentümerversammlung am 8. Juni 2009 wurde sie (mit 6.424/10.000stel Miteigentumsanteilen) mit Beschluss zu TOP 4, an dem der Beklagte (mit 3.576/10.000stel Miteigentumsanteilen) nicht ...