Urteil vom 30. Juli 2009 Az. 3 U 53/09 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
30. Juli 2009
Aktenzeichen:
3 U 53/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
408 O 4/09 vorher
Details
Info

Der dem Betrieb einer virtuellen Schnittstelle zum Zwecke der Weiterleitung im Internet generierter Spielaufträge an die staatseigene Lottogesellschaft dienende Geschäftsbesorgungsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn sich der Betreiber der Schnittstelle weigert, eine den Erfordernissen des Glücksspielstaatsvertrags genügende Einspeisungspraxis sicherzustellen.

Art. 4 Abs. 1 und 4 GlüStV sind mit der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Artt. 43, 49 EG) sowie mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar.

Einsender: die Mitglieder des 3. Zivilsenats.

 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 20.2.2009 (Geschäfts-Nr. 408 O 4/09) abgeändert, die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Antragstellerin verlangt im vorliegenden Eilverfahren die Offenhaltung einer elektronischen Schnittstelle zum EDV-System der Antragsgegnerin zur Weiterleitung von Spielaufträgen.

Die Antragstellerin ist eine zum Konzern der T. AG gehörende Servicegesellschaft, die bei den Landeslotteriegesellschaften elektronische Schnittstellen zur Einspeisung von Lottotipps und Tipps für andere Spielveranstaltungen wie Spiel 77, Super 6 und ...

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