Der dem Betrieb einer virtuellen Schnittstelle zum Zwecke der Weiterleitung im Internet generierter Spielaufträge an die staatseigene Lottogesellschaft dienende Geschäftsbesorgungsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn sich der Betreiber der Schnittstelle weigert, eine den Erfordernissen des Glücksspielstaatsvertrags genügende Einspeisungspraxis sicherzustellen.
Art. 4 Abs. 1 und 4 GlüStV sind mit der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Artt. 43, 49 EG) sowie mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar.
Einsender: die Mitglieder des 3. Zivilsenats.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 20.2.2009 (Geschäfts-Nr. 408 O 4/09) abgeändert, die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I.
Die Antragstellerin verlangt im vorliegenden Eilverfahren die Offenhaltung einer elektronischen Schnittstelle zum EDV-System der Antragsgegnerin zur Weiterleitung von Spielaufträgen.
Die Antragstellerin ist eine zum Konzern der T. AG gehörende Servicegesellschaft, die bei den Landeslotteriegesellschaften elektronische Schnittstellen zur Einspeisung von Lottotipps und Tipps für andere Spielveranstaltungen wie Spiel 77, Super 6 und ...