Wird eine einstweilige Verfügung, welche antragsgemäß das Verbot nicht einer Presseerklärung als solcher, sondern einer verallgemeinerten Behauptung nach Maßgabe der als Verletzungshandlung in Bezug genommenen Presseerklärung begehrt, mit der Maßgabe bestätigt, dass der verallgemeinerten Behauptung ein weiteres inhaltliches Element hinzugefügt wird, so liegt darin eine Einschränkung der Reichweite des Verbotsantrags und folglich eine Teilaufhebung der einstweiligen Verfügung. Die auf diese Weise abgeänderte einstweilige Verfügung bedarf nicht der erneuten Vollziehung gemäß § 929 ZPO, weil es sich lediglich um eine unwesentliche Abänderung handelt.
Einsender: die Mitglieder des 3. Zivilsenats.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 9.2.2009 (Az. 315 O 527/08) teilweise abgeändert.
Die einstweilige Verfügung vom 30.10.2008 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 9.2.2009 (Az. 315 O 527/08) wird hinsichtlich des Verfügungstenors zu I.2. aufgehoben; der auf den Erlass der einstweiligen Verfügung zu I.2 gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
I.
Die Parteien dieses Eilverfahrens sind in der sog. Stadtmöblierungsbranche tätig, errichten also auf der Grundlage mit den Kommunen geschlossener Werberechtsverträge ...
















