Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Musikaufnahme:
„1000 Fragen“ der Künstlergruppe xx
auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musiktitel.
Eine Übertragung der "ausschließlichen Verwertungsrechte einschließlich sämtlicher Leistungsschutzrechte, urheberrechtlichen Nutzungsrechte und aller anderen durch das Urhebergesetz gewährten Rechte und Ansprüche" ist mit dem Künstlervertrag vom 13.10.2003 (Anlage K 9 = Bl. 44 bis 63 GA) und dem Auftragsproduzentenvertrag vom 13.10.2003 (Anlage K 8 = Bl. 30 bis 43 GA), dort jeweils unter Ziffer 3.1, erfolgt. Vertragspartner der die Rechte übertragenden Partei und somit Inhaberin der Rechte war jeweils die xxx GmbH (eingetragen vormals unter HRB beim Amtsgericht München HRB 83773). Diese existiert nicht mehr. Sie ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 24.07.2003 und der entsprechenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom selben Tag ...
















