Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. März 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
I.
Der Kläger war bis Ende 2007 als selbständiger Unternehmensberater tätig. Seit Januar 2008 bezieht er Arbeitslosengeld. Die Beklagte zu 3) vermarktet und vermittelt Ferienwohnungen auf der Insel V. Der Beklagte zu 2) ist einer ihrer Geschäftsführer. Der Beklagte zu 1) ist Wohnungseigentümer. Im Jahr 2007 kam es zu Überlegungen des Beklagten zu 2), die Ferienwohnungen, die bisher der U mitverwaltet hatte, ab Januar 2008 über das Internet und die noch einzurichtende Seite *Internetadresse* selbst zu vermarkten. Domaininhaberin sollte die Beklagte zu 3) werden. An dem Projekt beteiligten sich der Kläger, der nach mündlichen Absprachen an der Gestaltung der entsprechenden Internetseite arbeitete, und später auch der Beklagte zu 1). Dabei ist streitig, in welchem Umfang der Kläger insoweit Leistungen erbrachte. Jedenfalls fertigte der Kläger zur ergänzenden bildlichen Darstellung der Objekte und ihres Umfeldes ...
















