1. Dass der zur Güteverhandlung persönlich geladene Geschäftsführer ein größeres Unternehmen leitet und keine eigene Sachkenntnis hat, rechtfertigt seine Befreiung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht.
2. Die Entsendung eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts zur Güteverhandlung hindert die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den ausgebliebenen Geschäftsführer nicht.
In dem Rechtsstreit
[...] ./. [...]
wird der Antrag vom 11.01.2010, die Geschäftsführer der Klägerin von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Termin am 12.01.2010 zu entbinden, zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung des Beklagten geltend. Der Beklagte hat auf die Klage bislang nicht erwidert. Für den heutigen Tag ist Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung über die Klage anberaumt worden. Gemäß den „§§ 141, 279 ZPO“ ist das persönliche Erscheinen eines Geschäftsführers der Klägerin sowie des Beklagten angeordnet worden. Über die Ordnungsgeldandrohung des § 141 ZPO ist belehrt ...