1. Wird im Arzthaftungsprozess die Klage sowohl auf Behandlungsfehler als auch auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht gestützt, kann die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen nicht daraus hergeleitet werden, dass dieser sich zur Wirksamkeit einer Aufklärung äußert, obwohl der zugrunde liegende Beweisbeschluss sich allein auf Behandlungsfehler bezieht.
2. Im Einzelfall kann der Sachverständige sogar gehalten sein, das Gericht von sich aus darauf hinzuweisen, dass dessen Auffassung zur Frage der Aufklärung aus medizinischer Sicht Bedenken begegnet.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 3.11.2009 - 6 O 1737/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.144,00 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadenersatz sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden wegen unzureichender Aufklärung und fehlerhafter Behandlung nach einer am 13.3.2007 erfolgten Knieoperation Das Landgericht hat zunächst Zeugenbeweis erhoben und sodann mit Beschluss vom 7.5.2009 (Bl. 159) die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen PD Dr. Wxxxxx beschlossen. Der Sachverständige hat sein Gutachten am 20.8.2009 erstattet. Das Gutachten ist dem Kläger am ...