Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 689/07, vom 1.2.2008 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.000 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.8.2007 zu zahlen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000 € aufgrund einer von dieser am 17.10.2002 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (K 3) und stützt seinen Anspruch auf die Verbreitung einer ihn betreffenden Passage in einem in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift „N... P...“ vom 25.10.2006 (Anl. K 4) veröffentlichten Interview.
Er begehrt ferner Ersatz von weiteren Abmahnkosten in Höhe von 604,71 €, die ihm durch das anwaltliche Abmahnungsschreiben vom 30.10.2006 (Anl. K 5) entstanden sind, mit welchem die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich der in der „N... P...“ vom 25.10.2006 veröffentlichten, von ihm beanstandeten Äußerungen aufgefordert wurde.
Das Landgericht hat die Klage bezüglich der Vertragsstrafe abgewiesen und dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zugesprochen.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger den Anspruch ...