Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 1197/07, vom 16. Mai 2008 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:
1. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 25.000,-- nebst Zinsen zu zahlen.
Die Klägerin ist die minderjährige Tochter des bekannten Fußballtorhüters O... K... Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „B...“.
In den Ausgaben der „B...“ vom 22.07.2004 (Anl. K 1 und B 1), vom 13.4.2006 (Anl. B 2) und vom 13.7.2006 (Anl. K 4 und Anlagenkonvolut B 3 letzte Seite) veröffentlichte die Beklagte jeweils ein Foto, auf dem die Klägerin jeweils mit ihren Eltern abgebildet ...