Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Antragsgegner befugt, der beantragten Festsetzung verauslagter Gerichtskosten entgegenzuhalten, der Kostenansatz sei zu Unrecht erfolgt. Er ist nicht auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu verweisen.
Die am 9. November 2009 beim Landgericht Verden eingegangene
sofortige Beschwerde der Beklagten vom selben Tag gegen den am 28. Oktober 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin hat die Beklagten im Rechtsstreit auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Nach dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 2009 hat die Klägerin die Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigen Prof. Dr.Ing. S., die die Klägerin zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10 zu tragen haben. die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen. Mit „Kostenfestsetzungsbeschluss zweier Instanzen“ vom 22. Oktober 2009 hat das Landgericht die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 2.876,14 € nebst Zinsen seit dem 2. Oktober 2008 festgesetzt. Bei dem Kostenausgleich der ersten Instanz sind Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 23.373,53 € berücksichtigt ...