Hat das Insolvenzgericht am alten Sitz der Insolvenzschuldnerin vor einer Verweisung des Verfahrens Anhaltspunkte dafür, dass diese an ihrem gerade durch Verlegung neu begründeten Sitz keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat, hat es alle Umstände von Amts wegen zu ermitteln, die seine örtliche Zuständigkeit begründen könnten. Die bloße Nachfrage bei der Insolvenzschuldnerin über den Umfang einer etwaigen wirtschaftlichen Tätigkeit im eigenen Bezirk ist hierfür unzureichend.
Das Amtsgericht Hannover ist zuständig.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin stellte unter dem 14. Mai 2009 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Hannover. Unter dem 8. Juni 2009, dem Amtsgericht Hannover per Fax am 22. Juni 2009 zugegangen, teilte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin mit, dass die Insolvenzschuldnerin Anfang des Jahres ihren Firmensitz nach N. verlegt habe, sie dort wider Erwarten keine Geschäftstätigkeit aufgenommen hätte und beim Amtsgericht Potsdam die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hätten. Dort sei ihnen nahe gelegt worden, das Insolvenzverfahren am früheren Firmensitz zu beantragen, da das Unternehmen in N. nicht hätte tätig werden können. Nachdem das Amtsgericht Hannover mit Schreiben vom 22. Juni 2009 auf seine Bedenken gegen die eigene örtliche Zuständigkeit hingewiesen ...