Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, wenn ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juli 2009 – 1 O 66/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 439,00 EUR
I.
Die Klägerin (vormals <Banbezeichnung 2> GmbH), die ihren Sitz in <Ort> hat, haben die Beklagte, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken hat, in dem Verfahren 1 O 66/06 des Landgerichts Saarbrücken auf Zahlung von 5.489,14 EUR nach Kündigung eines Kreditvertrages in Anspruch genommen. Mit der Vertretung hat sie die in Chemnitz ansässigen Rechtsanwälte <Name> beauftragt.
Mit der Wahrnehmung der Termine vor dem Landgericht Saarbrücken hatten die Rechtsanwälte <Name> die Rechtsanwälte <Name 2>, <Ort 2>, beauftragt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9. Juli 2009 machten die Rechtsanwälte <Name> Kosten in Höhe von 2.022,60 EUR geltend, nämlich 439,40 EUR (1,3 Verfahrensgebühr aus 5.489,14 EUR) zuzüglich 20 EUR (Pauschale) und ...