Beschluss vom 5. November 2009 Az. 9 W 308/09 - Saarländisches OLG
Gericht:
Saarländisches OLG
Datum:
5. November 2009
Aktenzeichen:
9 W 308/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
1 O 66/06 vorher
Details
Info

Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, wenn ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist.

 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juli 2009 – 1 O 66/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 439,00 EUR

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Klägerin (vormals <Banbezeichnung 2> GmbH), die ihren Sitz in <Ort> hat, haben die Beklagte, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken hat, in dem Verfahren 1 O 66/06 des Landgerichts Saarbrücken auf Zahlung von 5.489,14 EUR nach Kündigung eines Kreditvertrages in Anspruch genommen. Mit der Vertretung hat sie die in Chemnitz ansässigen Rechtsanwälte <Name> beauftragt.

Mit der Wahrnehmung der Termine vor dem Landgericht Saarbrücken hatten die Rechtsanwälte <Name> die Rechtsanwälte <Name 2>, <Ort 2>, beauftragt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9. Juli 2009 machten die Rechtsanwälte <Name> Kosten in Höhe von 2.022,60 EUR geltend, nämlich 439,40 EUR (1,3 Verfahrensgebühr aus 5.489,14 EUR) zuzüglich 20 EUR (Pauschale) und ...

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