1. Dem Restitutionskläger, dessen mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundene Klage nicht demnächst (§ 167 ZPO) zugestellt worden ist, kann Wiedereinsetzung in die versäumte Notfrist von einem Monat (§ 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) nur gewährt werden, wenn dem Gericht innerhalb dieser Frist eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen vorlag.
2. Hat eine neue Beweisurkunde nur gewisse indizielle Aussagekraft, ohne eine Unrichtigkeit des im Ausgangsprozess gewonnenen und dem Urteil zugrunde gelegten Beweisergebnisses offenbar werden zu lassen, ist der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO nicht gegeben.
Einsender: die Mitglieder des 3. Zivilsenats.
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.12.2009.
2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger wird, soweit er die erste Instanz betrifft, verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
3. Der Beklagten wird für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin G G aus E bewilligt.
4. Streitwert des Berufungsverfahrens: 27.877,04 EUR.
I.
Die Parteien des Wiederaufnahmerechtsstreits und der Ehemann der Beklagten sind die ...