Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 325 O 311/09, vom 12.10.2009 abgeändert. Dem Beklagten wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt A... L... beigeordnet.
Die gem. §§ 127 Abs. 2, 567ff ZPO zulässige Beschwerde ist begründet Zwar teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Auch nach hiesiger Auffassung dürfte ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung bestehen, da das Bereithalten der jedenfalls nunmehr unzutreffenden Äußerung im Archivteil des Internetangebots des Beklagten eine permanente rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellen dürfte.
Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. u.a. Entscheidung vom 30.6.2009, FamRZ 2009,1654 m.w.N.), gebietet jedoch das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf daher nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung in das summarische Verfahren vorverlagert wird. Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient ...