Der Angeklagte, der nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06 - der Beihilfe zum 246fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig ist, wird zu einer Freiheitsstrafe von
fünfzehn Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten sämtlicher Rechtsmittel mit Ausnahme der Kosten, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. November 2006 die Nebenkläger ... zu tragen haben.
Dem Angeklagten werden die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt mit Ausnahme der Auslagen, die die Nebenkläger ... nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. November 2006 selbst zu tragen haben.
Angewendete Vorschriften: §§ 211 I,27 II,49 I Nr. 1,52 II StGB, § 129a Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. der Bekanntmachung v. 13. November 1998.
I.
Der Angeklagte ist durch das Urteil des 3. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts von 19. Februar 2003 wegen Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen ...
















