Auf die Beschwerde vom 22. Juni 2009 wird festgestellt, dass die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers, gelegen in der ... Straße....HH, am 21. Februar 2009 rechtswidrig war.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die gerichtliche Feststellung, dass eine in seiner Wohnung durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig war.
Am 21. Februar 2009 gegen 17:38 Uhr suchten Ermittlungsbeamte der Polizei die Wohnung des Beschwerdeführers aufgrund eines Einsatzes „Ruhestörung“ auf. Vor Ort eingetroffen stellten sie fest, dass aus der Wohnung laute Musik drang. Bei der weiteren Bearbeitung der Anzeige vernahmen die Beamten aus der Wohnung des Beschwerdeführers den Geruch von Marihuana. Dieser verneinte die sodann von dem Beamten gestellte Frage, ob er Betäubungsmittel in seiner Wohnung habe. Aufgrund des von den Beamten gehegten Verdachts, dass sich Betäubungsmittel in der Wohnung befinden könnte, betraten und durchsuchten sie diese. Hierbei fanden sie zwei Plastikbeutel, die insgesamt eine Menge von rund 68 Gramm Marihuana beinhalteten. Durch eine zwischenzeitlich durchgeführte kriminaltechnische Untersuchung wurde ein Wirkstoffgehalt von 15,8 % festgestellt, die Gesamtmenge Marihuana enthielt 10,78 Gramm THC (Bl. 37 der Akte).
Mit undatiertem Schriftsatz, eingegangen bei dem Amtsgericht ...