Urteil vom 14. August 2009 Az. 406 O 235/08 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
14. August 2009
Aktenzeichen:
406 O 235/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 555,60 € (i. W.: fünfhundertfünfundfünfzig 60/100 EURO) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2008 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht die geltend gemachte Klagforderung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu, da die aus Anlage K 4 ersichtliche Abmahnung berechtigt war. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entsprach insofern nicht den gesetzlichen Vorschriften, als die Beklagte dahingehend belehrte, dass die Frist bereits mit Erhalt der Lieferung beginnt. Dass dies nicht wettbewerbskonform war, wird von Beklagtenseite zu Recht nicht in Abrede genommen. Die Klagforderung ist rechnerisch unstreitig. Auch die Höhe des der Klagforderung zugrunde gelegten Gegenstandswertes von 7.500,-- € wird von Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogen. Die Beklagte hat im Gegenteil ihrerseits wegen einer allenfalls vergleichbar gewichtigen Beanstandung die Klägerin abgemahnt und dabei einen Gegen-standswert von 10.000,-- € zugrunde gelegt.

Die Geltendmachung der Klagforderung ist auch nicht etwa wegen Rechtsmissbrauches nach §

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