Beschluss vom 14. Oktober 2009 Az. 1 Ws 548/09 - OLG Oldenburg
Gericht:
OLG Oldenburg
Datum:
14. Oktober 2009
Aktenzeichen:
1 Ws 548/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
5 BRs 41/06 vorher
Details
Info

Ein Bewährungswiderruf kann dann nicht mehr auf das glaubhafte Geständnis einer neuen Straftat gestützt werden, wenn der Verurteilte dieses später widerrufen und die Nachverurteilung auch im Schuldspruch mit einem Rechtsmittel angefochten hat, über das noch nicht entschieden ist.

 
Text
 
Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14. September 2009,

durch den die dem Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2006 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung der verhängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten widerrufen worden ist,

aufgehoben.

Die genannte Strafaussetzung zur Bewährung bleibt mit der Maßgabe bestehen, dass die Bewährungszeit um 1 Jahr verlängert wird.

Sie endet nun am 25. Juli 2011.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. in diesem Umfang trägt die Staatskasse im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Auslagen des Verurteilten.

2. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Verurteilten, ihm Rechtsanwalt ... zum Verteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Zu 1.:

Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2006 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde ...

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