Hat das Landgericht in seinem Urteil die Kostenentscheidung teilweise auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützt, obwohl der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil der Hauptsache keine Kosten verursacht hat, hat das Oberlandesgericht auf sofortige Beschwerde gegen diesen Teil der Kostenentscheidung diesen Teil aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, weil die Kostenentscheidung insgesamt sich nach dem streitig entschiedenen Teil der Hauptsache zu richten hat, die dem Oberlandesgericht nicht zur Entscheidung angefallen ist.
Die Kostenentscheidung wird aufgehoben, soweit das Landgericht den Kläger mit der Hälfte der Gerichtskosten und dessen gesamten außergerichtlichen Kosten belastet hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Formel des Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Es ist zulässig.
1. Bei verständiger objektiver Würdigung (entsprechend § 133 BGB) ist es so aufzufassen, dass es sich gegen die Kostenentscheidung nur insoweit richtet, als das Landgericht diese auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützt hat. ...