Eine Kostenentscheidung zulasten des Klägers nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann mangels Vorliegens von eine andere Kostenentscheidung rechtfertigenden Gründen auch dann ergehen, wenn der Kläger das vorangegangene Mahnverfahren nach Widerspruch des Beklagten nicht weiter betrieben hat, der Beklagte sodann die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, um eine Entscheidung über die ihm im Verfahren entstandenen Kosten zu erreichen, und der Kläger nach Abgabe des Rechtsstreits an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht die Klage zurückgenommen hat.
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.5.2009 – 5 O 27/09 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 25.000,-- € festgesetzt.
I.
Die Klägerin hat im Februar 2008 vor dem Amtsgericht Mayen den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten über eine Hauptforderung in Höhe von insgesamt 1.190.213 € sowie die Durchführung des streitigen Verfahrens für den Fall eines Widerspruchs beantragt. Gegen den am 18.2.2008 antragsgemäß erlassenen und dem Beklagten am 21.2.2008 zugestellten Mahnbescheid hat der Beklagte am 26.2.2008 Widerspruch erhoben. Den am 28.2.2008 angeforderten Gerichtskostenvorschuss für die Durchführung des ...