Die Gehörsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 13. November 2009 (Az.: 11 U 100/09) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge des Beklagten ist statthaft; sie ist auch innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO erhoben worden.
Die Rüge ist aber unbegründet, da der Beklagte keinen Rügegrund im Sinne des § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgetragen hat.
Der Beklagte macht mit seiner Rüge geltend, das Berufungsgericht habe in seinem Urteil vom 13.11.2009 seinen Vortrag teilweise übergangen und erforderliche Hinweise nicht erteilt. Das Gericht habe den Vortrag des Beklagten bei der Wiedergabe des Tatbestandes unzureichend charakterisiert und in den Entscheidungsgründen teilweise übergangen; außerdem habe das Gericht gegen §