Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 2009 - 307 O 361/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu erklären,
1. der Kläger sei psychisch krank;
2. der Kläger sei ein Lügner;
3. man solle den Kläger fragen, ob er sich schon mal psychisch habe behandeln lassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/6, der Beklagte zu 5/6.
Das Urteil ist vorläufig vonstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf € 4.000,- festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Unterlassung von Äußerungen, die dieser in einem Schreiben an das Landgericht in dem Verfahren 325 O 186/08 getätigt hat; des weiteren macht er einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von € 546,69 geltend.
Wegen der Einzelheiten wird ...