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Urteil vom 15. Januar 2010 Az. 6 U 131/09 - OLG Köln
Gericht:
OLG Köln
Datum:
15. Januar 2010
Aktenzeichen:
6 U 131/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
33 O 415/08 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2009 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 415/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrag abweisen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Klägerin vertreibt Halsbonbons unter der Bezeichnung "WICK Blau" und bietet diese seit 1984 in einer blau-weißen, das grafische Motiv eines Eisbären in einer Eislandschaft zeigenden Verpackung an; nach Veränderung der Ursprungsaufmachung (Anlage K 37) zeigen die Packungen seit den frühen 90er Jahren einen in Richtung des Betrachters schreitenden Eisbären und seit 2002 bis auf eine Umgestaltung des "WICK"-Zeichens Mitte 2008 (Anlage K 4) im Wesentlichen folgende – hier schwarz-weiß wiedergegebene – Darstellung (Anlage K 2 und vorgelegte Originalprodukte):

Die Beklagte übernahm Mitte 2005 die Marke "Atemgold" und verwendete für die Verpackung ...

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