Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2009 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 415/08 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrag abweisen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin vertreibt Halsbonbons unter der Bezeichnung "WICK Blau" und bietet diese seit 1984 in einer blau-weißen, das grafische Motiv eines Eisbären in einer Eislandschaft zeigenden Verpackung an; nach Veränderung der Ursprungsaufmachung (Anlage K 37) zeigen die Packungen seit den frühen 90er Jahren einen in Richtung des Betrachters schreitenden Eisbären und seit 2002 bis auf eine Umgestaltung des "WICK"-Zeichens Mitte 2008 (Anlage K 4) im Wesentlichen folgende – hier schwarz-weiß wiedergegebene – Darstellung (Anlage K 2 und vorgelegte Originalprodukte):
Die Beklagte übernahm Mitte 2005 die Marke "Atemgold" und verwendete für die Verpackung ...